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# § 3 FSBV — Wirtschaftlichkeit eines Angebotes zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten

Flugsicherungsbeauftragungsverordnung  
Stand: 27.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Flugsicherungsorganisationen haben zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit ihrer Leistung im Rahmen eines Antrags nach § 27d Absatz 1a des Luftverkehrsgesetzes beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur folgende Unterlagen einzureichen:

- 1. eine Darstellung des konkret geplanten Flugsicherungsdienstes einschließlich des zeitlichen, personellen und technischen Umfangs,

- 2. die gesonderte Begründung der Art des Flugsicherungsdienstes, soweit sie über die Art hinausgeht, die durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 27d Absatz 1b des Luftverkehrsgesetzes als notwendig bestimmt worden ist,

- 3. eine Aufstellung der geplanten Kosten der Flugsicherungsorganisation sowie des Flugplatzunternehmers zur Unterstützung der Flugsicherungsorganisation einschließlich der zugrundeliegenden Prämissen und

- 4. eine Verkehrsprognose nach Anzahl der Landungen, wobei, soweit möglich, der Flugverkehr nach Luftfahrzeugklassen, Sichtflugregeln (VFR) und Instrumentenflugregeln (IFR) aufzuteilen ist, sowie die zeitliche Verteilung nach Monaten und, soweit möglich, nach Tageszeiten, einschließlich der Darstellung der Prämissen und der Herleitung dieser Angaben.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur leitet die Unterlagen nach Absatz 1 an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung weiter. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung prüft die Wirtschaftlichkeit der Leistung der Flugsicherungsorganisation und teilt dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur das Ergebnis seiner Prüfung mit.

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Zitiervorschlag: § 3 FSBV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSBV/3

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