Gesetze / Flugsicherungsbeauftragungsverordnung

FSBV

§ 12 Übergangsregelungen

Stand: 27.10.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSBV/12#abs-1 (1) Für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. Dezember 2021 gilt § 4 mit der Maßgabe, dass die zwischen dem jeweiligen Flugplatzunternehmer und der beauftragten Flugsicherungsorganisation vereinbarte Vergütung als notwendige Kosten anerkannt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSBV/12#abs-2 (2) Für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. Dezember 2021 gilt, dass die Anträge nach den §§ 6 und 8 bis zum 15. November 2021 zu stellen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSBV/12#abs-3 (3) Für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. Dezember 2021 gilt, dass 90 Prozent der nach § 6 festgestellten Differenz zwischen den erwarteten Gebühreneinnahmen und den geplanten Kosten für diesen Zeitraum auf Antrag ab dem 15. November 2021 als Vorschuss geleistet werden können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSBV/12#abs-4 (4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 gilt, dass die Anträge nach § 8 Absatz 1 bis zum 28. Februar 2022 zu stellen sind.

§ 11 § 13