Gesetze / Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens FS-AuftragsV § 2 Stand: 10.06.2019 Bund Die Bestellung der Geschäftsführer der Gesellschaft erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.