Gesetze / Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen
FRG§15VÄndV 3§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FRG%C2%A715V%C3%84ndV%203/2#abs-1 (1) Die Anerkennung der Systeme der rumänischen Versicherung für bildende Künstler und für Schriftsteller nach § 1 gilt auch in vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingetretenen Versicherungsfällen für alle in diesen Einrichtungen zurückgelegten Versicherungszeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FRG%C2%A715V%C3%84ndV%203/2#abs-2 (2) Leistungen sind frühestens für Zeiten vom Inkrafttreten der Verordnung an zu gewähren.