Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungsverordnung Fachpraktiker
FPrAgrHwV§ 4 Eignung der Ausbildungsstätten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPrAgrHwV/4#abs-1 (1) Menschen mit Behinderung dürfen nach dieser Ausbildungsverordnung nur in dafür geeigneten Betrieben, in Berufsbildungswerken und anderen außerbetrieblichen Einrichtungen ausgebildet werden. Neben den in § 27 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, der Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von Menschen mit Behinderung gerecht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPrAgrHwV/4#abs-2 (2) Die besondere Betreuung und Förderung der Menschen mit Behinderung in der Ausbildungsstätte muss sichergestellt sein. Die Beschulung in einer jeweils geeigneten Fachklasse muss gewährleistet sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPrAgrHwV/4#abs-3 (3) In Betrieben soll eine Ausbilderin oder ein Ausbilder nicht mehr als zwei, in Berufsbildungswerken und anderen außerbetrieblichen Einrichtungen nicht mehr als acht Auszubildende gleichzeitig ausbilden.