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FPrAgrHwV

§ 19 Teil 2 der Abschlussprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPrAgrHwV/19#abs-1 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die Aufbauqualifizierung und für den jeweiligen Schwerpunkt und den Einsatzbereich festgelegten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Prüfungsrelevant sind darüber hinaus bedeutsame Ausbildungsinhalte der ersten 21 Monate der Ausbildung und der im Berufsschulunterricht zu vermittelnde Lehrstoff, soweit er für die Ausbildung wesentlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPrAgrHwV/19#abs-2 (2) Teil 2 der Abschlussprüfung wird schriftlich und praktisch geprüft. Die schriftliche Prüfung dauert 90 Minuten. Die praktische Prüfung findet in Form eines betrieblichen Auftrags statt. Sie umfasst die schriftliche Planung und die Durchführung der Aufgabe und ein Prüfungsgespräch. Die praktische Prüfung dauert insgesamt etwa 180 Minuten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPrAgrHwV/19#abs-3 (3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird einfach, das der praktischen Prüfung zweifach gewichtet.

§ 18 § 20