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FPrAgrHwV

§ 18 Teil 1 der Abschlussprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPrAgrHwV/18#abs-1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zwischen dem 20. und 22. Ausbildungsmonat stattfinden und erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die ersten 21 Monate der Ausbildung aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die integrativen Kompetenzen und auf den im Berufsschulunterricht in diesem Zeitraum zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPrAgrHwV/18#abs-2 (2) Folgende Inhalte werden jeweils mit 30 Minuten schriftlich geprüft:

1. Verpflegung und Service,

2. Hausreinigung und Service,

3. Textilreinigung und Service,

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Folgende Inhalte werden praktisch in Form einer Arbeitsprobe geprüft:

1. Verpflegung und Service, mit 90 Minuten,

2. Hausreinigung und Service, mit 45 Minuten,

3. Textilreinigung und Service, mit 45 Minuten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPrAgrHwV/18#abs-3 (3) Die schriftlichen Prüfungsleistungen werden einfach, die praktischen Prüfungsleistungen zweifach gewichtet.

§ 17 § 19