Gesetze / Fertigpackungsverordnung

FPackV

§ 44 Übergangsvorschriften

Stand: 01.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/44#abs-1 (1) Sammelpackungen, die vor dem 1. November 2021 hergestellt wurden, dürfen abweichend von § 38 Absatz 4 in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/44#abs-2 (2) Messgeräte, die vor dem 31. Dezember 2021 nach § 27 oder § 31 der Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307), die zuletzt durch Artikel 27 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, zum Kontrollieren verwendet worden sind, brauchen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 noch nicht den Anforderungen der Anlage 7 zu entsprechen.

§ 43