Gesetze / Fertigpackungsverordnung
FPackV§ 26 Anforderungen an die Nennfüllmenge bei Kennzeichnung nach Stückzahl
Stand: 01.12.2020
Wird zitiert von 2
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- BVerwG, 09.03.2023 – 3 C 15/21Inverkehrbringen von vorverpackten Lebensmitteln ohne Angabe der Zahl der in der Verpackung enthaltenen EinzelstückeZitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.11.2021 – 6 A 10695/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/26#abs-1 (1) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 30 Stück oder weniger dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie mindestens die angegebene Menge enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/26#abs-2 (2) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von mehr als 30 Stück dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn