Gesetze / Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeisterverordnung
FPMMstrV§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPMMstrV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,
seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPMMstrV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
Änderungsverlauf
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28.02.2020 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Februar 2020 (BGBl. I 246)
BGBl. 2020 I S. 246
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.