Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung
FOSFHRV§ 41 Erwerb der Fachhochschulreife
Stand: 02.08.2026
Für den Erwerb der Fachhochschulreife gilt Kapitel 2 entsprechend, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist.
Einzelnorm