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FOSFHRV

§ 20 Grundsätze der Fachhochschulreifeprüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/20#abs-1 (1) In der Fachhochschulreifeprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er das Ziel des Bildungsganges oder des Zusatzangebots erreicht hat und die für das Studium an einer Fachhochschule geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/20#abs-2 (2) Die Prüfung findet zum Ende des Schuljahres statt. Das für Schule zuständige Ministerium legt vor Beginn des Schuljahres einen Zeitrahmen für die Durchführung der Fachhochschulreifeprüfung fest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/20#abs-3 (3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. In den Bildungsgängen der Fachoberschule Fachrichtung Gestaltung kann anstelle der fachrichtungsbezogenen schriftlichen Prüfung eine praktische Prüfung erfolgen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/20#abs-4 (4) Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den vom für Schule zuständigen Ministerium genehmigten curricularen Vorgaben und ergänzenden Vorschriften.

Einzelnorm

§ 19 § 21