Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung

FOSFHRV

§ 18 Durchführung der fachpraktischen Ausbildung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/18#abs-1 (1) Die Schule arbeitet mit den Praxisstellen eng zusammen. Die Schulleitung benennt für jede Klasse eine geeignete Lehrkraft zur Begleitung der Schülerinnen und Schüler während der fachpraktischen Ausbildung. Diese Lehrkraft hält engen Kontakt zur Praxisstelle und zu der praxisanleitenden Person und besucht die Schülerinnen und Schüler mindestens einmal im Schuljahr in der Praxisstelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/18#abs-2 (2) Am Ende eines jeden Schulhalbjahres gibt die Praxisstelle eine schriftliche Beurteilung über die Schülerin oder den Schüler ab.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/18#abs-3 (3) Die Beurteilung ist rechtzeitig zum Ablauf des Beurteilungszeitraums bei der Schule einzureichen. Die Schule setzt den Abgabetermin fest.

Einzelnorm

§ 17 § 19