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§ 18 FOSFHRV (Brandenburg) — Durchführung der fachpraktischen Ausbildung

Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schule arbeitet mit den Praxisstellen eng zusammen. Die Schulleitung benennt für jede Klasse eine geeignete Lehrkraft zur Begleitung der Schülerinnen und Schüler während der fachpraktischen Ausbildung. Diese Lehrkraft hält engen Kontakt zur Praxisstelle und zu der praxisanleitenden Person und besucht die Schülerinnen und Schüler mindestens einmal im Schuljahr in der Praxisstelle.

(2) Am Ende eines jeden Schulhalbjahres gibt die Praxisstelle eine schriftliche Beurteilung über die Schülerin oder den Schüler ab.

(3) Die Beurteilung ist rechtzeitig zum Ablauf des Beurteilungszeitraums bei der Schule einzureichen. Die Schule setzt den Abgabetermin fest.

Einzelnorm