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FOBOSO

§ 14 Leistungsnachweise

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/14#abs-1 (1) Leistungsnachweise sind Schulaufgaben, die Leistungen im Seminar, sonstige Leistungsnachweise und praktische Leistungen. Die Leistungsnachweise sind möglichst gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/14#abs-2 (2) In jedem Pflicht- und Wahlpflichtfach sind in jedem Schulhalbjahr neben den Schulaufgaben nach Anlage 3 sowohl schriftliche als auch mündliche Leistungen zu erheben, insgesamt

1. mindestens zwei, wenn Kurzarbeiten geschrieben werden,

2. mindestens drei, wenn Stegreifaufgaben geschrieben werden.

Von Schülerinnen oder Schülern versäumte Stegreifaufgaben können durch mündliche Leistungen oder durch eine Ersatzprüfung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 ersetzt werden. Eine Kurzarbeit kann durch eine andere gleichwertige individuelle Leistung ersetzt werden, die der Art nach für alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse gleich sein muss; ein Referat ist kein Ersatz für eine Kurzarbeit. Die Entscheidung über die Art der Leistungsnachweise wird durch die Klassenkonferenz getroffen und den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig mitgeteilt. In einer Klasse dürfen in einem Fach je Schulhalbjahr nur entweder Kurzarbeiten oder Stegreifaufgaben gestellt werden. In den gemäß Anlage 1 nicht einbringungsfähigen Fächern, in den Profilfächern Gestaltung-Praxis sowie Medien und im profilvertiefenden Wahlpflichtfach Experimentelles Gestalten können schriftliche und mündliche Leistungen ganz oder teilweise durch praktische Leistungen ersetzt werden. Über Leistungsnachweise im Förderunterricht entscheidet die Lehrkraft nach pädagogischem Ermessen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/14#abs-3 (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft und der Fachbetreuerin oder dem Fachbetreuer einen schriftlichen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Anfertigung eines neuen anordnen, wenn die Anforderungen nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/14#abs-4 (4) Schulaufgaben sollen innerhalb von drei Wochen, Stegreifaufgaben und Kurzarbeiten innerhalb von zwei Wochen und Seminararbeiten spätestens bis vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung zurückgegeben und mit den Schülerinnen und Schülern besprochen werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/14#abs-5 (5) Schriftliche Leistungsnachweise werden den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme mit nach Hause gegeben oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht. Die Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben. In begründeten Fällen kann die Herausgabe von Leistungsnachweisen unterbleiben.

§ 13 § 15