Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachober- und Berufsoberschulordnung

FOBOSO

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/1#abs-1 (1) Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie für die staatlich anerkannten Fachoberschulen und Berufsoberschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/1#abs-2 (2) Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 und 2 sowie Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG); für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.

§ 2