Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung

FMSASatz 2011

§ 4 Organe

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMSASatz%202011/4#abs-1 (1) Organ der FMSA ist der Leitungsausschuss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMSASatz%202011/4#abs-2 (2) Der Leitungsausschuss erfüllt die ihm durch Gesetz, Verordnung und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Der Leitungsausschuss hat die Geschäfte der FMSA mit der Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung wahrzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMSASatz%202011/4#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann Wirtschaftsführungsbestimmungen und eine Geschäftsanweisung für den Leitungsausschuss erlassen.

§ 3 § 5