Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung

FMSASatz 2011

§ 10 Haushaltsführung, Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Revision

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMSASatz%202011/10#abs-1 (1) Soweit nicht durch Gesetz oder in dieser Satzung abweichend geregelt, bezieht sich die unmittelbare Geltung der §§ 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung sowie die entsprechende Geltung der §§ 1 bis 87 der Bundeshaushaltsordnung im Sinne von § 105 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung nur auf Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung. Die Rechnungslegung besteht aus einer die Einnahmen und Ausgaben nachweisenden Haushaltsrechnung; die Aufstellung einer Vermögensrechnung ist nicht erforderlich. Einen Abschluss nach dem Handelsgesetzbuch hat die FMSA nicht aufzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMSASatz%202011/10#abs-2 (2) Für die FMSA geltende Vorschriften, die auf Außenrechtssätzen beruhen, setzt die Finanzagentur in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 2 um. Innenrechtssätze finden auf die FMSA keine Anwendung, es sei denn, diese Satzung trifft eine andere Bestimmung. Die für die Finanzagentur geltenden Vorschriften für die Haushalts- und Wirtschaftsführung, die Rechnungslegung sowie weitere Richtlinien, wie insbesondere für Revision, Datenschutz, Compliance, Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld, sind auf die FMSA entsprechend anzuwenden, sofern sich aus Satz 1 nichts anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMSASatz%202011/10#abs-3 (3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der FMSA sowie die Rechnungslegung werden vom Abschlussprüfer der Finanzagentur gemäß den jeweils geltenden Standards und vom Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht geprüft. Dem Bundesrechnungshof steht ein uneingeschränktes Prüfungsrecht der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Rechnungslegung der FMSA im Sinne der §§ 109 Absatz 2 und 111 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu. Die Bestellung des Abschlussprüfers der Finanzagentur erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FMSASatz%202011/10#abs-4 (4) Die FMSA erhält nach Maßgabe des Stabilisierungsfondsgesetzes eine Zahlung aus dem Bundeshaushalt. Die Finanzagentur stellt im Rahmen der Trägerschaft der FMSA die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung.

§ 9