Gesetze / Fachinformatikerausbildungsverordnung

FIAusbV

§ 21 Prüfungsbereich Konzeption und Administration von IT-Systemen

Stand: 01.08.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/21#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Konzeption und Administration von IT-Systemen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
IT-Systeme für unterschiedliche Anforderungen zu planen und zu konfigurieren,
2.
IT-Systeme zu administrieren und zu betreiben,
3.
Speicherlösungen zu integrieren und zu verwalten und
4.
Programme zur automatisierten Systemverwaltung zu erstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/21#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/21#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 20 § 22