Gesetze / Fachinformatikerausbildungsverordnung
FIAusbV§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Stand: 01.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/16#abs-1 (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung wie folgt zu gewichten:
1.
| Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit | 20 Prozent, |
2.
| Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes mit | 50 Prozent, |
3.
| Planen eines Softwareproduktes mit | 10 Prozent, |
4.
| Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen mit | 10 Prozent sowie |
5.
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/16#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.