Gesetze / Fachinformatikerausbildungsverordnung

FIAusbV

§ 13 Prüfungsbereich Planen eines Softwareproduktes

Stand: 01.08.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/13#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Planen eines Softwareproduktes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Entwicklungsumgebungen und -bibliotheken auszuwählen und einzusetzen,
2.
Programmspezifikationen anwendungsgerecht festzulegen,
3.
Bedienoberflächen funktionsgerecht und ergonomisch zu konzipieren sowie
4.
Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu planen und durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/13#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/13#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 12 § 14