Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizei-Heilfürsorgeverordnung
FHVOPol§ 6 Krankenhausbehandlung(§ 39 Absatz 1 SGB V)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHVOPol/6#abs-1 (1) Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Wählen Polizeivollzugsbeamte ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus, werden ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHVOPol/6#abs-2 (2) Bei Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Absatz 1 SGB V stellt der Dienstvorgesetzte eine Kostenübernahmeerklärung aus, die der Polizeivollzugsbeamte mit der Verordnung von Krankenhausbehandlung des behandelnden Arztes dem Krankenhaus auszuhändigen hat. In dringenden Fällen hat der Polizeivollzugsbeamte darauf hinzuweisen, dass Anspruch auf freie Heilfürsorge besteht. Die Kostenübernahmeerklärung ist unverzüglich nachzureichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FHVOPol/6#abs-3 (3) Bei Entbindung einer Polizeivollzugsbeamtin finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 FHVOPol →
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- OVG NRW, 12.05.2010 – 6 A 19/08Zitiert von 1
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