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# § 6 FHVOPol (Nordrhein-Westfalen) — Krankenhausbehandlung(§ 39 Absatz 1 SGB V)

Polizei-Heilfürsorgeverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Wählen Polizeivollzugsbeamte ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus, werden ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt.

(2) Bei Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Absatz 1 SGB V stellt der Dienstvorgesetzte eine Kostenübernahmeerklärung aus, die der Polizeivollzugsbeamte mit der Verordnung von Krankenhausbehandlung des behandelnden Arztes dem Krankenhaus auszuhändigen hat. In dringenden Fällen hat der Polizeivollzugsbeamte darauf hinzuweisen, dass Anspruch auf freie Heilfürsorge besteht. Die Kostenübernahmeerklärung ist unverzüglich nachzureichen.

(3) Bei Entbindung einer Polizeivollzugsbeamtin finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 6 FHVOPol (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FHVOPol/6

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