Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizei-Heilfürsorgeverordnung
FHVOPol§ 1 Anspruchsberechtigung
Stand: 26.08.2026
Es besteht ein Anspruch auf freie Heilfürsorge gemäß § 112 Absatz 2 Landesbeamtengesetz in der jeweils gültigen Fassung. Der Anspruch auf freie Heilfürsorge bleibt auch bei einer anerkannten dauerhaften Polizeidienstunfähigkeit erhalten, solange der Polizeivollzugsbeamte als Polizeivollzugsbeamter besoldet wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 FHVOPol →
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- OVG NRW, 12.05.2010 – 6 A 19/08Zitiert von 1
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