Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizei-Heilfürsorgeverordnung
FHVOPol§ 1 Anspruchsberechtigung
Stand: 26.08.2026
Es besteht ein Anspruch auf freie Heilfürsorge gemäß § 112 Absatz 2 Landesbeamtengesetz in der jeweils gültigen Fassung. Der Anspruch auf freie Heilfürsorge bleibt auch bei einer anerkannten dauerhaften Polizeidienstunfähigkeit erhalten, solange der Polizeivollzugsbeamte als Polizeivollzugsbeamter besoldet wird.