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§ 1 FHVOPol (Nordrhein-Westfalen) — Anspruchsberechtigung

Polizei-Heilfürsorgeverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es besteht ein Anspruch auf freie Heilfürsorge gemäß § 112 Absatz 2 Landesbeamtengesetz in der jeweils gültigen Fassung. Der Anspruch auf freie Heilfürsorge bleibt auch bei einer anerkannten dauerhaften Polizeidienstunfähigkeit erhalten, solange der Polizeivollzugsbeamte als Polizeivollzugsbeamter besoldet wird.