Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / FHR-Leistungsbezügeverordnung
FHRLeistBVO§ 3 Berufungs-Leistungsbezüge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHRLeistBVO/3#abs-1 (1) Leistungsbezüge aus Anlass einer Berufung werden nur gewährt, wenn die Bewerberin/der Bewerber sonst nicht gewonnen werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHRLeistBVO/3#abs-2 (2) Bei der Entscheidung über die Vergabe sind insbesondere die individuelle Qualifikation, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation, einschlägige berufliche Erfahrung in der Justiz sowie die bisherige Verwendung in der Aus- und/oder Fortbildung zu berücksichtigen. Neben den nach § 34 des Landesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigenden Kriterien können in der Fachhochschulordnung weitere Kriterien insbesondere mit Blick auf die Bedeutung des Fachbereichs aufgestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FHRLeistBVO/3#abs-3 (3) Berufungs-Leistungsbezüge sind in der Regel unbefristet zu gewähren. Dies gilt insbesondere, wenn sie eine auf Grund der Berufung eintretende Einkommensminderung ausgleichen. Bei der Bemessung der Berufungs-Leistungsbezüge kann - im Einzelfall auch bei der Erstberufung - die Ausgestaltung des bisherigen Dienst-/Beschäftigungsverhältnisses angemessen berücksichtigt werden.