Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / FHR-Leistungsbezügeverordnung

FHRLeistBVO

§ 2 Allgemeines

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHRLeistBVO/2#abs-1 (1) Leistungsbezüge sind Bestandteil der Besoldung. Sie tragen dazu bei, Professorinnen und Professoren gewinnen und halten zu können. Sie dienen der Sicherung besonders qualifizierter Lehrkräfte, auf die die Fachhochschule sowohl zur Qualitätssicherung als auch zur weiteren Entwicklung angewiesen ist, und sollen besondere Leistungen in Lehre und Forschung honorieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHRLeistBVO/2#abs-2 (2) Leistungsbezüge können vergeben werden aus Anlass

a) der Berufung (§ 34 des Landesbesoldungsgesetzes),

b) des Verbleibs (§ 34 des Landesbesoldungsgesetzes),

c) einer besonderen Leistung (§ 35 des Landesbesoldungsgesetzes).

§ 1 § 3