Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst

FHGöD

§ 14 Mitglieder und Sprecher des Fachbereichsrates

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/14#abs-1 (1) Dem Fachbereichsrat gehören an

1. sechs Professoren und Dozenten oder sechs Vertreter der Gruppe der Professoren und Dozenten, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen acht Professoren und Dozenten oder acht Vertreter der Gruppe der Professoren und Dozenten, darunter mindestens einer, der die Aufgaben des Abteilungsleiters gemäß § 17 Absatz 3 wahrnimmt,

2. ein, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen drei Vertreter der bei den Ausbildungskörperschaften tätigen Ausbildungsleiter oder Ausbilder,

3. ein Vertreter der Gruppe der Lehrbeauftragten,

4. drei Vertreter der Gruppe der Studierenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/14#abs-2 (2) Die Professoren und Dozenten eines Fachbereichs sind Mitglieder des Fachbereichsrates. Gehören mehr als insgesamt sechs, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen mehr als insgesamt acht Professoren und Dozenten zu einem Fachbereich, wählen sie Vertreter ihrer Gruppe. Gehören an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen einem Fachbereich weniger als acht Professoren und Dozenten an, so kann die Zahl der Mitglieder des Fachbereichsrats entsprechend verringert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/14#abs-3 (3) Stellt die Gruppe der Lehrbeauftragten keinen Vertreter, erhöht sich die Zahl der Vertreter der Gruppe der Studierenden auf vier.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/14#abs-4 (4) Der Sprecher des Fachbereichsrates und sein Vertreter werden vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden Professoren oder Dozenten nach Maßgabe der Grundordnung für zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der Sprecher, im Verhinderungsfall sein Vertreter, hat die Aufgabe, die Sitzungen des Fachbereichsrates einzuberufen und zu leiten. An der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen leitet der Sprecher den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Fachhochschule im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/14#abs-5 (5) Die Mitglieder des Fachbereichsrates sind an Weisungen nicht gebunden; sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Fachbereichsrat nicht benachteiligt werden.

§ 13 § 15