Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / FHöV- Leistungsbezügeverordnung

FHöVLeistBVO NRW

§ 9 Sonstige Bestimmungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FH%C3%B6VLeistBVO%20NRW/9#abs-1 (1) Leistungsbezüge nach den §§ 4 bis 5 können grundsätzlich nebeneinander wie auch neben der Forschungs- und Lehrzulage nach § 7 gewährt werden. Eine gleichzeitige Vergabe mehrerer besonderer Leistungsbezüge und Funktions-Leistungsbezüge ist möglich. Dabei darf dieselbe Leistung nicht mehrfach honoriert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FH%C3%B6VLeistBVO%20NRW/9#abs-2 (2) Mindestens ein Drittel der jährlich insgesamt für Leistungsbezüge zur Verfügung stehenden Mittel ist für besondere Leistungsbezüge nach § 5 vorzusehen.

§ 8 § 10