Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG

§ 99 Auszahlung

Stand: 01.01.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/99#abs-1 (1) Für die Auszahlung der Förderhilfen gilt § 86 Absatz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/99#abs-2 (2) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweiligen beabsichtigten Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der nach § 96 Absatz 2 erteilten Auflagen nachweist. Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist.

§ 98 § 100