Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG

§ 100 Schlussprüfung, Pflichtexemplar

Stand: 01.01.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/100#abs-1 (1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die Förderhilfen zweckentsprechend verwendet wurden, bei der Herstellung eines neuen Films insbesondere, ob der neue Film die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/100#abs-2 (2) Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer Filme nach § 97 Absatz 1 verwendet, ist der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung der Förderhilfen oder eines Teilbetrags davon der Filmförderungsanstalt den neuen Film zur Prüfung vorzulegen. Die Filmförderungsanstalt kann die Frist verlängern, wenn der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann. Die Filmförderungsanstalt kann auf die Vorlage des Films verzichten, wenn der Film auf anderem Wege zugänglich gemacht wird.

§ 99 § 101