Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 85 Bürgschaften
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/85#abs-1 (1) Auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 kann die Filmförderungsanstalt Bürgschaften gegenüber beteiligten Fernsehveranstaltern sowie gegenüber vor- oder zwischenfinanzierenden Banken oder sonstigen Kreditinstituten übernehmen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/85#abs-2 (2) Die Bürgschaftsübernahme setzt voraus, dass eine Beteiligungs- oder Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 und dem jeweiligen Bürgschaftsempfänger sowie die Zusage von Förderhilfen, für die gebürgt werden soll, nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/85#abs-3 (3) Eine Bürgschaft darf nicht übernommen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein überdurchschnittlich hohes Risiko für die Inanspruchnahme der Filmförderungsanstalt aus der Bürgschaft gegeben ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/85#abs-4 (4) Die Rückstellungen für die Bürgschaften sind im Wirtschaftsplan der Filmförderungsanstalt einzuplanen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/85#abs-5 (5) Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.