Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 63 Punktwertung bei Talent-, Kinder- und Dokumentarfilmen
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/63#abs-1 (1) Handelt es sich bei einem programmfüllenden Film um einen Talent-, einen Kinder- oder einen Dokumentarfilm, der nach Maßgabe des § 62 mindestens 10 000, aber weniger als 25 000 Referenzpunkte erreicht hat, wird dieser mit 25 000 Punkten bewertet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/63#abs-2 (2) Die Filmförderungsanstalt bestimmt durch Richtlinie gemäß § 11, was ein Talentfilm im Sinne des Absatzes 1 ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/63#abs-3 (3) Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 abweichende Bestimmungen zu Absatz 1, insbesondere zur Höhe der jeweiligen Referenzpunktzahl, zulassen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 63 FFG →
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- BVerfG, 28.01.2014 – 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem FilmförderungsgesetzZitiert von 103
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