Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG

§ 60 Ermächtigung des Verwaltungsrats

Stand: 01.01.2025

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/60#abs-1 (1) Von den §§ 54 bis 56 kann durch Richtlinie gemäß § 11 abgewichen werden. Abweichend von § 11 Absatz 2 beschließt der Verwaltungsrat Richtlinien nach Satz 1 mit der Zustimmung der Mitglieder der Kinoverbände und insgesamt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Im Falle abweichender Regelungen nach Satz 1 gilt für Entscheidungen über Sperrfristenverkürzungen § 24 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/60#abs-2 (2) Näheres zu den Bestimmungen des § 55 Absatz 3 und der §§ 56, 57 und 59 kann die Filmförderungsanstalt durch Richtlinie gemäß § 11 bestimmen.

§ 59 § 61