Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 34 Haushalts- und Wirtschaftsführung
Stand: 01.01.2025
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- BVerfG, 28.01.2014 – 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem FilmförderungsgesetzZitiert von 103
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/34#abs-1 (1) Der Wirtschaftsplan ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auszuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/34#abs-2 (2) Im Wirtschaftsplan nicht veranschlagte Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn
1.
die Filmförderungsanstalt zu den Ausgaben unmittelbar kraft Gesetzes verpflichtet ist oder die Ausgaben der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Filmförderungsanstalt dienen und
2.
für die Ausgaben ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt.