Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG

§ 34 Haushalts- und Wirtschaftsführung

Stand: 01.01.2025

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/34#abs-1 (1) Der Wirtschaftsplan ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auszuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/34#abs-2 (2) Im Wirtschaftsplan nicht veranschlagte Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn

1.
die Filmförderungsanstalt zu den Ausgaben unmittelbar kraft Gesetzes verpflichtet ist oder die Ausgaben der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Filmförderungsanstalt dienen und
2.
für die Ausgaben ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt.
§ 33 § 35