Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 144 Auskünfte
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/144#abs-1 (1) Wer nach diesem Gesetz eine Filmabgabe zu leisten hat, muss der Filmförderungsanstalt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen vorlegen. Dies gilt auch für Personen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/144#abs-2 (2) Die Auskunftspflicht nach Absatz 1 erstreckt sich auf
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/144#abs-3 (3) Wer nach diesem Gesetz Förderhilfen beantragt oder erhalten hat, muss der Filmförderungsanstalt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen vorlegen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geförderten Filme sowie die Vorkehrungen zur Sicherstellung angemessener Beschäftigungsbedingungen gemäß § 81.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/144#abs-4 (4) Wer eine Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt, muss dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zur Prüfung der Voraussetzungen der §§ 41 bis 44 erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen sowie den Nachweis nach § 50 Absatz 1 Satz 3 vorlegen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, der Filmförderungsanstalt und der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde die entsprechenden Daten zu übermitteln.