Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 120 Auszahlung, Aufhebung von Förderbescheiden
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/120#abs-1 (1) Die Filmförderungsanstalt zahlt die Förderhilfen bedarfsgerecht an den Kinobetreiber aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/120#abs-2 (2) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweils maßgeblichen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen nachweist. Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Maßnahme nicht gesichert ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/120#abs-3 (3) Der Bescheid über die zuerkannten Förderhilfen ist ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/120#abs-4 (4) Im Falle einer Aufhebung nach Absatz 3 sind bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern. Die zurückgeforderten Leistungen sind durch Verwaltungsakt festzusetzen. Wird in Fällen des Absatzes 3 Nummer 3 die nach § 47 zulässige Beihilfehöchstintensität überschritten und die Maßnahme sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.