Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG 2017

§ 9 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Einberufung, Rechte, Geschäftsordnung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 19 Mitglieder anwesend sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen von sieben seiner Mitglieder oder des Präsidiums unverzüglich einzuberufen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/9?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Arbeit der Ausschüsse gemäß § 10 geregelt wird. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

§ 8 § 10