Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG 2017

§ 91 Referenzförderung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/91#abs-1 (1) Referenzförderung wird dem Hersteller eines Kurzfilms sowie eines nicht programmfüllenden Kinderfilms gewährt, wenn der Film nach Maßgabe des Absatzes 2 mindestens 15 Referenzpunkte erreicht. Bei Filmen mit mindestens 40 Referenzpunkten werden die Referenzpunkte mit dem Faktor 1,5 multipliziert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/91#abs-2 (2) Die Referenzpunkte werden aus dem Erfolg bei international und national bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. Für die Auszeichnung mit dem Prädikat „besonders wertvoll“ der Deutschen Film- und Medienbewertung erhält ein Film zehn Referenzpunkte.

§ 90 § 92