Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG 2017

§ 7 Berufung, Amtszeit

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/7?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Mitglieder des Verwaltungsrats und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats für zwei Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/7?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

§ 6 § 8