Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG 2017

§ 78 Erfolge bei Festivals und Preise

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/78#abs-1 (1) Die Berücksichtigung des Erfolgs bei Festivals und Preisen setzt voraus, dass der Dokumentar-, Kinder- oder Erstlingsfilm oder Film mit niedrigen Herstellungskosten im Inland eine Besucherzahl von mindestens 25 000 erreicht hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/78#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie bestimmen, welche weiteren Festivalteilnahmen auf international und überregional bedeutsamen Festivals ergänzend zu den nach § 75 Absatz 2 festgelegten Erfolgen zu berücksichtigen sind. Dabei ist der Festivalpraxis bei Kinder- und Dokumentarfilmen ausreichend Rechnung zu tragen.

§ 77 § 79