Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG 2017§ 76 Förderhilfen, Referenzpunkte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/76#abs-1 (1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Kinder- oder Erstlingsfilms sowie dem Hersteller eines programmfüllenden Films mit Herstellungskosten bis zu 1 Million Euro (Filme mit niedrigen Herstellungskosten) gewährt, wenn der Film nach Maßgabe des § 73 Absatz 2 mindestens 50 000 Referenzpunkte erreicht hat. Hat der Referenzfilm das Prädikat „besonders wertvoll“ der Deutschen Film- und Medienbewertung erreicht, reduziert sich die zu erreichende Referenzpunktzahl auf 25 000 Referenzpunkte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/76#abs-2 (2) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Dokumentarfilms gewährt, wenn der Film mindestens 25 000 Referenzpunkte erreicht hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/76#abs-3 (3) Der Vorstand kann auf Antrag abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht programmfüllende Filme mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten im Rahmen der Referenzfilmförderung zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Films dies rechtfertigt.