Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG 2017§ 6 Zusammensetzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt benannt:
Löst sich eine entsendende Organisation auf, geht das Recht der Benennung auf die rechtsnachfolgende Organisation über.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 3 bis 7 sowie 10 bis 14 muss jeweils mindestens eine Frau und jeweils mindestens ein Mann benannt werden. Für die Besetzung des Verwaltungsrats gilt § 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes entsprechend, soweit das Bundesgremienbesetzungsgesetz nicht unmittelbar anzuwenden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die benennungsberechtigten Organisationen und Verfassungsorgane können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Benennung widerrufen und eine andere Person benennen. Die Benennung eines von mehreren Organisationen gemeinsam benannten Mitglieds kann nur von den zuständigen Organisationen gemeinsam widerrufen werden. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge benannt.