Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG 2017

§ 65 Bürgschaften

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/65#abs-1 (1) Auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 kann der Vorstand Bürgschaften zur Besicherung der vertraglich vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung des Herstellers wegen Nichtfertigstellung des Films gegenüber einem Fernsehveranstalter übernehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/65#abs-2 (2) Die Bürgschaftsübernahme setzt voraus, dass eine Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Hersteller und dem Fernsehveranstalter nachgewiesen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/65#abs-3 (3) Eine Bürgschaft darf nicht übernommen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein überdurchschnittlich hohes Risiko für die Inanspruchnahme der Filmförderungsanstalt aus der Bürgschaft gegeben wäre.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/65#abs-4 (4) Die Rückstellungen für die Bürgschaften sind im Wirtschaftsplan der Filmförderungsanstalt einzuplanen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/65#abs-5 (5) Die Einzelheiten der Rückerstattungspflicht des Herstellers an die Filmförderungsanstalt regelt der Verwaltungsrat durch Richtlinie.

§ 64 § 66