Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG 2017

§ 59a Ökologisch nachhaltige Herstellung von Filmen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/59a#abs-1 (1) Förderhilfen gemäß § 59 werden nur gewährt, wenn bei der Herstellung des Films wirksame Maßnahmen zur Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit getroffen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/59a#abs-2 (2) Die Einzelheiten hierzu regelt eine Richtlinie des Verwaltungsrats unter zwingender Berücksichtigung von § 2 Satz 1 Nummer 8.

§ 59 § 60