Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG 2017

§ 161a Ausnahmsweise Umwidmung in Fällen höherer Gewalt

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/161a#abs-1 (1) In besonderen Ausnahmesituationen kann der Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel entscheiden, dass Mittel nach § 159 Absatz 2 auch für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Satz 1 Nummer 1 verwendet werden sollen, wenn dies zur Abwendung oder Minderung von Schäden für die Struktur der deutschen Filmwirtschaft, die aufgrund höherer Gewalt drohen oder bereits eingetreten sind, unbedingt geboten erscheint (Umwidmung). § 160 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/161a#abs-2 (2) Es können jeweils bis zu 25 Prozent der Ansätze nach § 159 Absatz 2 durch Beschluss des Verwaltungsrats umgewidmet werden. Über- und Unterschreitungen nach § 161 Absatz 2 sind bei der Bemessung zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/161a#abs-3 (3) Die Umwidmungen erfolgen aus den Ansätzen derjenigen Förderbereiche, für deren antragsberechtigte Personen die umgewidmeten Mittel verwendet werden sollen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/161a#abs-4 (4) Der Beschluss des Verwaltungsrats nach Absatz 1 ergeht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder.

§ 161 § 162