Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG 2017

§ 156 Filmabgabe der Veranstalter von Bezahlfernsehen und der Programmvermarkter

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/156?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Veranstalter von Bezahlfernsehen gegen pauschales Entgelt haben eine Filmabgabe in Höhe von 0,25 Prozent ihrer Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern in Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, soweit diese Umsätze nicht auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen und 750 000 Euro im Jahr übersteigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/156?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Veranstalter von Bezahlfernsehen gegen individuelles Entgelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/156?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 1 gilt entsprechend für Programmvermarkter, die Bündel von Programmangeboten nach Absatz 1 oder Absatz 2 an Endverbraucher vermarkten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/156?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei der Berechnung der Abgabenhöhe sind nur solche Programmangebote einzubeziehen, die in Deutschland veranstaltet und verbreitet werden. Nicht einzubeziehen sind Programmangebote, bei denen der Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit weniger als 2 Prozent beträgt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/156?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.

§ 152 § 154