Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG 2017

§ 146 Filmabgabe

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/146#abs-1 (1) Die Filmförderungsanstalt finanziert sich im Wesentlichen durch die Erhebung einer nach Untergruppen von Abgabeschuldnern differenziert ausgestalteten Filmabgabe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/146#abs-2 (2) Die Filmförderungsanstalt kann darüber hinaus Zuwendungen von dritter Seite entgegennehmen, sofern der Zuwendungszweck mit der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 in Einklang steht. Die Zuwendungen sind den Einnahmen der Filmförderungsanstalt zuzuführen und nach Maßgabe des § 159 zu verwenden, es sei denn, dass der Zuwendungsgeber etwas anderes bestimmt.

§ 145 § 147