Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG 2017

§ 127 Förderhilfen, Referenzpunkte

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/127#abs-1 (1) Referenzförderung wird für den Verleih eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48 gewährt, wenn der Film innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Erstaufführung in einem deutschen Kino 100 000 Referenzpunkte erreicht hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/127#abs-2 (2) Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. Bei der Berücksichtigung des Zuschauererfolgs gelten die §§ 74 und 77 und bei der Berücksichtigung des Erfolgs bei Festivals und von Preisen die §§ 75 und 78 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/127#abs-3 (3) Bei der Berechnung der Förderhilfe werden für den Zuschauererfolg höchstens 750 000 Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe des § 74 Absatz 1 sowie höchstens 1 200 000 Referenzpunkte für Erfolge bei Festivals und Preisen berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/127#abs-4 (4) Die für die Referenzförderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Verleihunternehmen nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen.

§ 126 § 128