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# § 127 FFG 2017 — Förderhilfen, Referenzpunkte

Filmförderungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Referenzförderung wird für den Verleih eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48 gewährt, wenn der Film innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Erstaufführung in einem deutschen Kino 100 000 Referenzpunkte erreicht hat.

(2) Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. Bei der Berücksichtigung des Zuschauererfolgs gelten die §§ 74 und 77 und bei der Berücksichtigung des Erfolgs bei Festivals und von Preisen die §§ 75 und 78 entsprechend.

(3) Bei der Berechnung der Förderhilfe werden für den Zuschauererfolg höchstens 750 000 Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe des § 74 Absatz 1 sowie höchstens 1 200 000 Referenzpunkte für Erfolge bei Festivals und Preisen berücksichtigt.

(4) Die für die Referenzförderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Verleihunternehmen nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen.

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Zitiervorschlag: § 127 FFG 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/127

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